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Elternzeit – Basiswissen

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil nach § 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit ist ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber seinem Arbeitgeber. Während des Zeitraums der Elternzeit ruhen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Während der Elternzeit bestehen jedoch Verschwiegenheitspflichten und Wettbewerbsverbote fort. Beide Elternteile können nach § 15 BEEG auch gleichzeitig bis zu 3 Jahre Elternzeit nehmen. Die Zeiträume der Elternzeit sind für jedes Kind gesondert zu betrachten. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht durch einen Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Ferner muss man dem Arbeitgeber mitteilen, für welchen Zeitraum innerhalb der nächsten 2 Jahre die Elternzeit in Anspruch genommen werden soll.

Nach § 15 BEEG ist während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit zulässig, sofern diese nicht 30 Wochenstunden übersteigt. Nehmen beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit, so können diese zusammen insgesamt 60 Wochenstunden erwerbstätig sein. Will der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ausüben, so bedarf er die Zustimmung des Arbeitgebers. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigen kann die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nach § 18 BEEG ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen (auch nicht fristlos). Dies gilt auch wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld haben.

In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

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