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Filesharing – Abmahner hat die Beweislast für das illegale Filesharing

Abmahnende Musikunternehmen müssen den Nachweis dafür erbringen, dass der Internetanschlussinhaber für das illegale Filesharing verantwortlich ist. Dies beinhaltet den Nachweis, dass die von dem Telekommunikationsunternehmen mitgeteilte IP-Adresse während des gesamten Download-Vorganges dem Anschluss der Internetanschlussinhaber zugeordnet gewesen ist. Kann dieser Nachweis vom Abmahner nicht erbracht werden, stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche gegenüber dem Internetanschlussinhaber zu (LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011, Az: 17 O 39/ 11).

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