Die 2wöchige Widerrufsfrist nach dem Fernabsatzgesetz beginnt nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Auslieferer/Paketbote/Zusteller einer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gekauften Sache/Ware diese bei einem dazu nicht bevollmächtigten Nachbarn abgibt, sondern erst dann, wenn der Käufer/Adressat die Sache tatsächlich in seinen Machtbereich erhält, mithin der Nachbar ihm die erworbene Sache/Ware übergibt (AG Winsen, Urteil vom 28.06.2012, Az: 22 C 1812/11).
Suchen Sie weitere Urteile?
Besuchen Sie uns auf Vezeichnis-Recht uns stöbern Sie in über 25.000 Urteile und Beiträge. Oder folgen sie uns auf einem der folgenden Social Media Kanälen.
Kundenmeinungen: https://www.provenexpert.com/rechtsanwaelte-kotz/
- https://www.facebook.com/Strafrechtsiegen/
- https://www.facebook.com/Rechtsanwaltskanzlei.Kotz
- https://www.facebook.com/RechtsanwaltKotz
- https://twitter.com/Forum_Recht
- https://www.instagram.com/verzeichnisrecht/
- https://www.instagram.com/rechtsanwaeltekotz/
- https://verzeichnis-recht.medium.com/
- https://www.pinterest.de/raekotz/
- https://www.linkedin.com/in/rechtsanw%C3%A4lte-kotz-485b1066/
- https://rechtgehabt-blog.tumblr.com/
- https://about.me/verzeichnisrecht/