Im Gebrauchtwagenhandel macht es für die Kaufentscheidung eines Fahrzeugkäufers einen beträchtlichen Unterschied, ob das gekaufte Fahrzeug einen oder z.B. drei Vorbesitzer hatte. Die Falschangabe eines Vorbesitzers/Verkäufers hinsichtlich der tatsächlichen Vorbesitzeranzahl des verkauften Fahrzeugs stellt einen Sachmangel des Fahrzeugs im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, der den Fahrzeugkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag sowie zur Forderung von Schadensersatz gegenüber dem Fahrzeugverkäufer berechtigt (OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2012, Az.: 1 U 35/12).
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