Ein Fahrzeugverkäufer haftet in der Regel nicht für normale Verschleiß-, Abnutzungs- und/oder Alterungserscheinungen eines verkauften Gebrauchtwagens, soweit keine besondere Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Auch ein gewerblicher Fahrzeugverkäufer ist nicht zu einer weitergehenden, Untersuchung und Demontage der Bremsanlage verpflichtet, wenn kein hinreichender Verdacht auf Mängel an der Bremsanlage besteht (LG Aachen, Urteil vom 23. 10.2003, Az: 6 S 99/03)
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