Nimmt ein Käufer ein Fahrzeug trotz bestehendem Fahrzeugkaufvertrag nicht ab, so kann der Fahrzeugverkäufer einen pauschalen Schadensersatzbetrag in Höhe von 10 % des Kaufpreises fordern, wenn dies zuvor im Fahrzeugkaufvertrag vereinbart worden war (BGH, Urteil vom 14.04.2010, Az.: VIII ZR 123/09). Eine solche AGB-Klausel ist wirksam, wenn dem Käufer der Nachweis gestattet ist, dass der Schaden des Verkäufers wesentlich geringer ist bzw. ihm überhaupt kein Schaden entstanden ist.
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