Werden Bilder aus einem nicht-öffentlichen Facebook-Account entnommen und anderweitig veröffentlicht, so ist dies rechtswidrig und stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Accountinhabers bzw. der betroffenen Personen dar (AG München, Urteil vom 15.06.2012, Az.:158 C28716/11). Dem Accountinhaber bzw. den betroffenen Personen stehen in diesen Fällen Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche zu.
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