Der EuGH sieht in der EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsspeicherung von Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist. Mit seinem heutigen Urteil erklärt der EuGH die Richtlinie daher für ungültig (EuGH, Urteil vom 08.04.2014, Az.: C-293/12 und C-594/12). Da der EuGH die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht begrenzt hat, wird die Ungültigkeitserklärung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie wirksam.
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