Erzwingt man einen Kuss, indem man sein Gegenüber zu sich zieht und küsst, obwohl die eigenen Annäherungsversuche zuvor zurückgewiesen wurden, so kann der erzwungene Kuss eine strafbare Nötigung darstellen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: III-5 RVs 6/13). Im Fall wurde der Angeklagte wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt.
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