Gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB können Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Dieser Erbverzichtsvertrag bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung. Bei ihm handelt es sich um ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Der Übernahmevertrag unterliegt demgegenüber nicht der notariellen Beurkundungspflicht. Die Abtretung der Kommanditanteile sowie damit zusammenhängend die Abtretung der Forderungen ist gemäß §§ 398, 413 BGB formfrei möglich (BGH, Urteil vom 07.12.2011, Az: IV ZR 16/11).
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