Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Bezeichnung als „durchgeknallt“ nicht unbedingt als eine unzulässige Schmähkritik anzusehen, da der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen ist und eine Abwägung zwischen Schmähkritik und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG zu erfolgen hat(BVerfG, Beschluss vom12.05.2009, Az.: 1 BvR 2272/04).
Es ist daher zu überprüfen, ob der Begriff „durchgeknallt“ in einem sachlichen Zusammenhang verwendet wird oder ob er ausschließlich diffamierend verwendet wird. Wird der Begriff „durchgeknallt“ im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung verwandt, spricht dies gegen eine Schmähkritik und die Aussage ist durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Begriff „durchgeknallt“ auch kein schwerwiegendes Schimpfwort dar.