Der Kindesunterhalt wird zum 01.01.2013 nicht erhöht, dafür jedoch die Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen.
Bei einer Unterhaltspflicht eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber Kindern bis 21 Jahre die im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden wird der Selbstbehalt von 950,00 Euro auf 1.000,00 Euro angehoben.
Bei einer Unterhaltspflicht eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber Kindern bis 21 Jahre die im Haushalt eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden wird der Selbstbehalt von 770,00 Euro auf 800,00 Euro angehoben.
Bei einer Unterhaltspflicht eines Unterhaltspflichtigen gegenüber anderen volljährigen Kindern wird der Selbstbehalt von 1.150,00 Euro auf 1.200,00 Euro angehoben. Bei einer Unterhaltspflicht eines Unterhaltspflichtigen gegenüber einem Elternteil wird der Selbstbehalt von 1.500,00 Euro auf 1.600,00 Euro angehoben.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen kann sich noch weiter erhöhen, wenn dieser den Nachweis erbringen kann, dass er zu den in den Unterhaltstabellen berücksichtigten Mietsatz keine Wohnung finden kann oder weil die Wohnkosten durch die gestiegenen Energiekosten sich erhöht haben.
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