Grobe Beleidigungen (im Fall: Bezeichnung des Vorgesetzten als Kollegenschwein) des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme dar und sind „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Jedoch kennt das Gesetz keine absoluten Kündigungsgründe, vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Die Berechtigung einer verhaltensbedingten Kündigung ist nicht daran zu messen, ob sie als Sanktion für den in Rede stehenden Vertragsverstoß angemessen ist. Im Kündigungsrecht gilt nicht das Sanktionsprinzip, sondern das Prognoseprinzip. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn eine störungsfreie Vertragserfüllung durch den Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist und künftigen Pflichtverstößen nur durch die Beendigung der Vertragsbeziehung begegnet werden kann. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen – wie etwa eine Abmahnung – von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue (keine erneuten Beleidigungen) zu bewirken. Im vorliegenden Fall war die ausgesprochene Kündigung rechtswidrig, da der Arbeitnehmer zuvor keine Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten ausgesprochen hatte und eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, um das Verhalten des Arbeitnehmers zu sanktionieren (Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 905/13, Urteil vom 07.05.2014).
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