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Betriebskostennachforderung durch Vermieter möglich? Wann verjährt sie?

Die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters gegenüber dem Mieter wird nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung durch den Vermieter in Gang gesetzt, in der sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB hindert den Vermieter nicht daran, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung gegenüber dem Mieter vorzubehalten (BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az.: VIII ZR 264/12).

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