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Bei Konkurrenztätigkeit – fristlose Kündigung und 12-Wochen Arbeitslosengeldsperre

Arbeitnehmern die eine Konkurrenztätigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausüben, kann durch den Arbeitgeber fristlos gekündigt werden und sie erhalten zudem eine 12-wöchige Sperre bei dem Arbeitslosengeld(LSG Hessen, Urteil vom 14.09.2009, Az.: L 9 AL 91/08). Einem Arbeitnehmer ist im Regelfall jegliche Konkurrenztätigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt.

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