Erkrankt ein Reisender im Ausland und wurde in den Versicherungsbedingungen der Auslandsreisekrankenversicherung vereinbart, dass der Reisende bei einer Erkrankung die Notrufzentrale der Versicherung verständigen muss, so trägt der Reisende die Beweislast für das Vorhandensein einer Erkrankung und die Notwendigkeit seiner ärztlichen Auslandsbehandlung, wenn er die Notrufzentrale im Erkrankungsfall nicht verständigt und die Versicherung hinterher nicht nachvollziehen kann, ob tatsächlich eine Erkrankung vorlag, die ärztlich behandelt werden musste. Allein die Vorlage einer Krankenhausrechnung nebst weiteren Unterlagen reicht für den Nachweis einer Erkrankung nicht aus, wenn aus diesem keine Diagnose der Erkrankung entnommen und nicht nachvollzogen werden kann, wieso die in Rechnung gestellten Medikamente, Laboruntersuchungen und weiteren Untersuchungen medizinisch notwendig waren (AG München, Urteil vom 27.02.2013, Az.: 273 C 32/13).
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