Skip to content

Aufklärungspflicht eines Arztes über Operationsrisiken

Vor einer Operation muss ein Patient von seinen behandelnden Ärzten dahingehend aufgeklärt werden, in welche Operation bzw. Eingriffsart er einwilligt und welche Risiken hierbei bestehen soweit diese für ihn als medizinischen Laien nicht erkennbar sind. Der Arzt muss im Rahmen seiner Aufklärung die schwere der Operation/des Eingriffs darlegen und er darf hierbei keine bestehenden Risiken beschönigen oder verschlimmern. Der Risikoaufklärungsumfang beinhaltet auch solche Risiken, die sich sehr selten verwirklichen.

Kommt ein Arzt den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, verletzt er seine ärztliche Aufklärungspflicht. Der Arzt macht sich gegenüber seinem Patienten schadensersatzpflichtig. Die Haftung aus verletzter ärztlicher Aufklärungspflicht setzt voraus, dass das Operationsrisiko nach medizinischer Erfahrung bekannt war bzw. den behandelnden Ärzten hätte bekannt sein müssen. Ist ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine ärztliche Aufklärungspflicht. Ist es den behandelnden Ärzten nicht bekannt und muss es ihnen auch nicht bekannt sein, entfällt eine Haftung der Ärzte mangels eines Verschuldens. Zudem sind rein theoretisch bleibende Aufklärungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsweise bekannt sind, für die Entscheidung des Patienten in die Operationseinwilligung wenig von Bedeutung wie Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin nicht ganz auszuschließen ist.

Die rechtliche Wertung, ob eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung des jeweiligen Arztes vorliegt, ist die Aufgabe des Richters im Arzthaftungsprozess. Hierzu muss der Regel ein ärztlicher Sachverständiger befragt werden. Im Arzthaftungsprozess ist jedoch zu beachten, dass sich das Gericht nicht mit einer eigenen Interpretation über Widersprüche oder Unklarheiten in den Ausführungen des Sachverständigen hinwegsetzen darf. Jedenfalls soweit seiner Beurteilung medizinische Fragen zugrunde liegen, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären (BGH, Urteil vom 06.07.2010, Az: VI ZR 198/09).

Vor einer Operation muss ein Patient von seinen behandelnden Ärzten dahingehend aufgeklärt werden, in welche Operation bzw. Eingriffsart er einwilligt und welche Risiken hierbei bestehen soweit diese für ihn als medizinischen Laien nicht erkennbar sind. Der Arzt muss im Rahmen seiner Aufklärung die schwere der Operation/des Eingriffs darlegen und er darf hierbei keine bestehenden Risiken beschönigen oder verschlimmern. Der Risikoaufklärungsumfang beinhaltet auch solche Risiken, die sich sehr selten verwirklichen.

Kommt ein Arzt den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, verletzt er seine ärztliche Aufklärungspflicht. Der Arzt macht sich gegenüber seinem Patienten schadensersatzpflichtig. Die Haftung aus verletzter ärztlicher Aufklärungspflicht setzt voraus, dass das Operationsrisiko nach medizinischer Erfahrung bekannt war bzw. den behandelnden Ärzten hätte bekannt sein müssen. Ist ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine ärztliche Aufklärungspflicht. Ist es den behandelnden Ärzten nicht bekannt und muss es ihnen auch nicht bekannt sein, entfällt eine Haftung der Ärzte mangels eines Verschuldens.Zudem sind rein theoretisch bleibende Aufklärungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsweise bekannt sind, für die Entscheidung des Patienten in die Operationseinwilligung wenig von Bedeutung wie Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin nicht ganz auszuschließen ist.

Die rechtliche Wertung, ob eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung des jeweiligen Arztes vorliegt, ist die Aufgabe des Richters im Arzthaftungsprozess. Hierzu muss der Regel ein ärztlicher Sachverständiger befragt werden. Im Arzthaftungsprozess ist jedoch zu beachten, dass sich das Gericht nicht mit einer eigenen Interpretation über Widersprüche oder Unklarheiten in den Ausführungen des Sachverständigen hinwegsetzen darf. Jedenfalls soweit seiner Beurteilung medizinische Fragen zugrunde liegen, muss der Richter mangels eigener Fachkenntnisse Unklarheiten und Zweifel bei den Bekundungen des Sachverständigen durch eine gezielte Befragung klären (BGH, Urteil vom 06.07.2010, Az: VI ZR 198/09).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!