Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu einem zukünftigen oder vergangenen Zeitpunkt auflösen. Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis zum Aufhebungszeitpunkt bereits außer Vollzug gesetzt war. Gemäß § 623 BGB bedarf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei einem Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses muss deshalb nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Fehlt es an dieser durch das Gesetz vorgeschriebenen Form, ist ein Aufhebungsvertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Auch ein Vorvertrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags bedarf der Schriftform (BAG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 6 AZR 242/09).
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