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Arbeitsvertragskündigung per Email ist unzulässig

Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde gemäß § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nach § 125 BGB nichtig. Die im § 623 BGB angeordnete Schriftform der Kündigung soll Rechtssicherheit für Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bewirkt, dass der Erklärungsempfänger die Möglichkeit erhält zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist. Eine Übermittlung der Kündigung per Telefax ist unzureichend, da die dem Empfänger zugehende Erklärung lediglich eine Kopie des beim Absender verbleibenden Originals ist. Das gleiche gilt für ein eingescanntes Kündigungsschreiben, das per E-Mail an den Erklärungsempfänger übermittelt wird. Auch insoweit ist das Schriftformerfordernis nicht gewahrt, da das vom Erklärenden unterschriebene Kündigungsschreiben im Original beim Erklärenden geblieben ist (Arbeitsgericht Düsseldorf, Az: 2 Ca 5676/11, Urteil vom 20.12.2011).

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