Teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit, dass er keine Lust habe zu arbeiten und erkrankt sodann, hat er trotz eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und entsprechender „Erkrankung“ keinen Anspruch auf eine Arbeitsentgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2009, Az.: 6 Sa 361/08). Ein Anspruch auf Arbeitsentgeltfortzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nur aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Sachfremde Erwägungen dürfen mithin nicht hinzutreten (BAG, Urteil vom 05.07.1995, Az.: 5 AZR 134/94).
Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.
Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen
Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.
Urteile und Beiträge
Unsere Kontaktinformationen
Rechtsanwälte Kotz GbR
Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)
Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078
E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de
Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal
Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung
Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!