Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krankgeschrieben und geht er, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nach, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer unter Umständen fristlos (außerordentlich) kündigen. Die anderweitige Tätigkeit des Arbeitnehmers kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung durch den Arbeitnehmer vorliegen (BAG, Urteil vom 03.04.2008, Az: 2 AZR 965/06).
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