Im Zeugnisrecht ist eine Vertretung in der Unterschrift nicht zulässig, wenn der Name des Ausstellers in Maschinenschrift unter dem Zeugnistext angeführt ist (ArbG München, Beschluss vom 18.08.2010, Az: 21 Ca 12890/09).
Das schriftlich zu erteilende Arbeitszeugnis muss nicht vom Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Organ gefertigt und unterzeichnet werden. Er kann hiermit auch einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, der das Zeugnis dann im Namen des Arbeitgebers erteilt und auch unterschreibt. Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt. Das Fehlen dieser Angaben kann sich deshalb als nachteilig für den Arbeitnehmer erweisen. Ein Zeugnis, das mit dem maschinenschriftlichen Namen des Arbeitgebers oder des Organvertreters abschließt und dem ein diesem Namen entsprechender Schriftzug beigefügt ist, ist insoweit nicht unvollständig. Der Arbeitgeber hat dennoch sicherzustellen, dass derjenige das Zeugnis persönlich unterschreibt, der als Aussteller ausdrücklich genannt wird. Wer nach außen als Aussteller eines Zeugnisses auftritt, distanziert sich von seinem Inhalt, wenn er es von einem beliebigen Dritten unterschreiben lässt. Er übernimmt damit zwar weiterhin die Verantwortung für den Zeugnisinhalt. Der Wert des Zeugnisses kann dadurch gleichwohl nachhaltig gemindert werden. Das kann auf der Kenntnis der wahren Unterschrift beruhen. Das Schriftbild selbst kann Anlass zu Irritationen sein. So kann der Schriftzug ungeübt, nicht flüssig oder schülerhaft wirken und lässt sich deshalb ggf. nicht mit der Position des vermeintlichen Unterzeichners vereinbaren. Derartige Unsicherheiten dürfen dem Arbeitszeugnis jedoch von vornherein nicht anhaften.