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Arbeitnehmerverhalten in der Öffentlichkeit bei unklaren Verhaltensregelungen

Ein Arbeitnehmer darf durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit nicht den Ruf seines Arbeitgebers und die Beziehungen seines Arbeitgebers zu Kunden etc. schädigen (BAG, Urteil vom 23.06.2009, Az.: 2 AZR 283/08).Wenn jedoch keine eindeutigen diesbezüglichen Verhaltensregelungen von Seiten des Arbeitgebers vorgeschrieben sind, muss der Arbeitnehmer vor dem Ausspruch einer Kündigung abgemahnt werden, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, sein Verhalten zu ändern.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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