Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer wegen eines Diebstahls bzw. Diebstahlsverdachts, so muss er vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat über die festgestellten Fakten, bisher erteilte Abmahnungen, Ermahnungen usw. sowie seine Interessenabwägung vor dem Kündigungsausspruch umfassend informieren. Wird der Betriebsrat nicht umfassend informiert, so ist eine ausgesprochene fristlose bzw. fristgerechte Arbeitnehmerkündigung unwirksam (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2012, Az: 2 Sa 305/11).
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