Die gesetzliche Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bei einer notwendigen Krankenhausbehandlung zu übernehmen, wenn einer Behandlung in einem Mehrbettzimmer aus medizinischen Gründen nichts entgegensteht. Auch wenn die übrigen Patienten im Mehrbettzimmer schnarchen oder Besucher empfangen und hierdurch Ruhestörungen entstehen, hat der jeweilige Patient keinen Anspruch auf ein Einzelzimmer. Ein Anspruch eines Patienten gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse auf Versorgung in einem Einzelzimmer ergibt sich weder aus dem Sozialgesetzbuch noch aus der Verfassung (SG Detmold, Urteil vom 27.05.2014, Az.: S 5 KR 138/12).
Suchen Sie weitere Urteile?
Besuchen Sie uns auf Vezeichnis-Recht uns stöbern Sie in über 25.000 Urteile und Beiträge. Oder folgen sie uns auf einem der folgenden Social Media Kanälen.
Kundenmeinungen: https://www.provenexpert.com/rechtsanwaelte-kotz/
- https://www.facebook.com/Strafrechtsiegen/
- https://www.facebook.com/Rechtsanwaltskanzlei.Kotz
- https://www.facebook.com/RechtsanwaltKotz
- https://twitter.com/Forum_Recht
- https://www.instagram.com/verzeichnisrecht/
- https://www.instagram.com/rechtsanwaeltekotz/
- https://verzeichnis-recht.medium.com/
- https://www.pinterest.de/raekotz/
- https://www.linkedin.com/in/rechtsanw%C3%A4lte-kotz-485b1066/
- https://rechtgehabt-blog.tumblr.com/
- https://about.me/verzeichnisrecht/