Für die Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Grundsätze einer krankheitsbedingten Kündigung. Eine Kündigung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, wenn eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers vorliegt (bestehende Alkoholsucht); die bestehende Erkrankung des Arbeitnehmers zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen beim Arbeitgeber führt und nach Abwägung der gegenseitigen Interessen eine Kündigung des Arbeitnehmers aufgrund seiner Erkrankung gerechtfertigt ist. Ein alkoholbedingter erneuter Rückfall eines alkoholkranken Arbeitnehmers rechtfertigt jedoch nicht zwangsläufig nicht die Annahme einer negativen Gesundheitsprognose beim Arbeitnehmer. Die Annahme einer negativen Gesundheitsprognose hängt vielmehr von der Intensität des Alkoholkonsums, dessen Dauer und ggf. auch einer erneuten Therapiebereitschaft des Arbeitnehmers ab. Gerade eine schnelle Therapiebereitschaft des Arbeitnehmers kann dazu führen, dass es nicht oder kaum zu Auswirkungen in der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers kommt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2012, Az.: 15 Sa 911/12).
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