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Abofallenbetreiber müssen Gewinne herausgeben…

Bei sog. „Abofallen“ werden den Besuchern meistens „kostenlose“ Dienstleistungen auf der Internetseite angeboten, die beim näheren betrachten und nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberseite dann noch nicht kostenlos sind. Die Abofallenbetreiber verlangen in der Regel Jahresgebühren für ihre „kostenlosen“ Dienstleistungen in Höhe von 72 – 144 Euro. Das Handeln der Abofallenbetreiber ist strafrechtlich bedenklich und wettbewerbswidrig. Bei arglisten Verbrauchertäuschungen auf Internetseiten kann im Rahmen des Wettbewerbsrechts eine Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG vorgenommen werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.05.2010, Az: 6 U 33/09).

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