Die Zuteilung einer Hausnummer ist kein begünstigender Verwaltungsakt. Sie begründet nach ihrem allein maßgeblichen Regelungsgehalt keine Rechte oder rechtlich erhebliche Vorteile. Die jeweilige Ordnungsbehörde kann daher die notwendigen Maßnahmen dazu treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Zuordnung und Nummerierung von Grundstücken liegt im öffentlichen Interesse; sie dient der leichteren Auffindbarkeit des Grundstücks und der Leichtigkeit des Verkehrs (OVG NRW, Beschluss vom 29.02.2012, Az: 5 A 353/11).
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