Ein Arbeitgeber muss mit dem Arbeitnehmer rechtzeitig Zielvereinbarungen treffen, wenn der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers Sonderzahlungen aufgrund von getroffenen Zielvereinbarungen vorsieht. Wird die Vereinbarung solcher Zielvereinbarungen mit dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber vergessen, so macht sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig (LAG Baden-Württemberg, Az.: 13 Sa 33/09). Als Schadensersatz muss der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer die maximale Höhe der möglichen Sonderzahlung leisten.
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