Steht fest, dass ein Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, weil er als gelegentlicher Konsument von Cannabis die Einnahme von Cannabis und das Fahren unter dem Einfluss von THC nicht trennen kann, dann kann er auch im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Behauptung, er habe die Kraftfahreignung wiedererlangt, nur durchdringen, wenn er – unabhängig von der Forderung nach Entgiftung, Entwöhnung und einjähriger Drogenabstinenz – bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachweist, dass er im Umgang mit Drogen einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel vollzogen hat. Der Nachweis eines solchen Einstellungswandels erfordert neben ärztlichen Feststellungen regelmäßig eine psychologische Begutachtung und damit die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (VG Freiburg, Urteil vom 26.1.2012, Az: 4 K 1256/11).
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