Nach dem Sprachgebrauch wäre unter einer Schrittgeschwindigkeit die durchschnittliche Fußgängergeschwindigkeit von 4 bis 7 km/h zu verstehen. Mann kann jedoch im Sinne der Straßenverkehrsordnung (vgl. § 20 Abs. 2, § 21a Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 2 StVO) nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder 4 bis 7 km/h abstellen, da eine solche mittels Tachometer nicht messbar wäre. Auch würden zum Beispiel Radfahrer, die diese Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Unter einer Schrittgeschwindigkeit im Sinne der Straßenverkehrsverordnung ist daher eine Geschwindigkeit verstehen, die deutlich unter 20 km/h liegt. Solche Geschwindigkeiten werden als Fahrzeugfahrer als „Schrittgeschwindigkeit“ empfunden. Nach Auffassung des AG Leipzig, stellt eine Geschwindigkeit von 15 km/h noch Schrittgeschwindigkeit dar (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 16.02.2005, Az.: 215 OWi 500 Js 83213/04). Nach Auffassung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 23.05.2005, Az.: 1 Ss (OWi) 86 B/05) und weiterer Obergerichte ist lediglich eine gefahrene Geschwindigkeit von bis zu 5-7 km/h noch als Schrittgeschwindigkeit anzusehen.
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