EuGH, Az.: C-166/15, Urteil vom 12.10.2016
Leitsatz: Art. 4 Buchst. a und c und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 4 Buchst. a und c und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
Gründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft formal die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. 2009, L 111, S. 16).
Es ergeht im Rahmen von Strafverfahren, die von der Finanšu un ekonomisko noziegumu izmeklēšanas prokuratūra (Staatsanwaltschaft für die Ahndung von Finanz- und Wirtschaftsdelikten, Lettland) gegen Herrn Aleksandrs Ranks und Herrn Jurijs Vasiļevičs eingeleitet wurden. Sie werden wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände, der vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden Marke unter schwerwiegender Beeinträchtigung gesetzlich geschützter persönlicher Rechte und Interessen und der Ausübung einer nicht angemeldeten wirtschaftlichen Tätigkeit verfolgt, weil sie über einen Online-Marktplatz benutzte Kopien von Computerprogrammen auf Datenträgern, die keine Originale sind, verkauft haben sollen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2009/24
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 bestimmt:
„(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
…
(2) Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.“
Art. 5 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie sieht vor:
„(1) In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist.“
Richtlinie 91/250/EWG
Art. 4 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. 1991, L 122, S. 42) bestimmte:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
a) die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
…
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon, einschließlich der Vermietung. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.“
Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautete:
„(1) In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Buchstaben a) und b) genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist.“
In Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie hieß es:
„Unbeschadet der Artikel 4, 5 und 6 sehen die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen Personen vor, die eine der nachstehend unter den Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Handlungen begehen:
a) Inverkehrbringen einer Kopie eines Computerprogramms, wenn die betreffende Person wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt;
b) Besitz einer Kopie eines Computerprogramms für Erwerbszwecke, wenn diese betreffende Person wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt;
…“
Die Richtlinie 91/250 wurde durch die Richtlinie 2009/24 aufgehoben.
Lettisches Recht
Art. 32 („Erschöpfung des Verbreitungsrechts“) des Autortiesību likums (Urheberrechtsgesetz) bestimmt, dass sich das Recht auf Verbreitung eines Werks mit seinem Erstverkauf oder einer anderen erstmaligen Eigentumsübertragung in der Europäischen Union erschöpft, wenn der Verkauf vom Urheber selbst oder mit dessen Zustimmung getätigt wird. Diese Bestimmung findet nur auf körperliche Werke und deren Kopien Anwendung.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Herr Ranks und Herr Vasiļevičs werden strafrechtlich verfolgt, weil sie zwischen dem 28. Dezember 2001 und dem 22. Dezember 2004 auf einem Online-Marktplatz verschiedene von der Microsoft Corp. herausgegebene urheberrechtlich geschützte Computerprogramme, darunter Versionen des Programms Microsoft Windows und des Microsoft-Office-Pakets, verkauft haben sollen.
Die Zahl der verkauften Exemplare von Computerprogrammen, die mehr als 3 000 betragen soll, sowie der genaue mit diesen Verkäufen erzielte Erlös konnten im Verlauf der Ermittlungen nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Höhe des Microsoft durch die Tätigkeiten von Herrn Ranks und Herrn Vasiļevičs entstandenen Vermögensschadens wurde jedoch anhand der ihrem Paypal-Konto gutgeschriebenen Beträge auf 293 548,40 US-Dollar (USD) (ungefähr 265 514 Euro) geschätzt.
Herr Ranks und Herr Vasiļevičs werden wegen mehrerer Verstöße gegen das lettische Strafgesetzbuch verfolgt, und zwar erstens wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände, zweitens wegen der vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden Marke und drittens wegen der Ausübung einer nicht angemeldeten wirtschaftlichen Tätigkeit.
Mit Urteil vom 3. Januar 2012 wurden sie in erster Instanz für schuldig befunden, die in Art. 149 Abs. 3 bzw. Art. 206 Abs. 2 des lettischen Strafgesetzbuchs geregelten und nach diesen Bestimmungen geahndeten Straftaten der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände und der vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden Marke begangen zu haben, und verurteilt, den Microsoft entstandenen Schaden teilweise zu ersetzen und sämtliche Verfahrenskosten zu tragen.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Herr Ranks und Herr Vasiļevičs sowie Microsoft legten gegen dieses Urteil Berufung beim Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija (Regionalgericht Riga, Strafkammer, Lettland) ein. Es hob das genannte Urteil mit Urteil vom 22. März 2013 insoweit auf, als Herr Ranks und Herr Vasiļevičs darin der Straftat der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände für schuldig befunden und zu einer Strafe verurteilt wurden.
Die Staatsanwaltschaft sowie Herr Ranks und Herr Vasiļevičs wandten sich jeweils mit einem Revisionsrekurs an den Augstākās tiesas Senāts (Senat des Obersten Gerichtshofs, Lettland), der das Urteil des Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija (Regionalgericht Riga, Strafkammer) mit Beschluss vom 13. Oktober 2013 in vollem Umfang aufhob und die Sache zur erneuten Prüfung an einen Spruchkörper des Berufungsgerichts zurückverwies.
Im Zuge der erneuten Prüfung der Rechtssache wurde das Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija (Regionalgericht Riga, Strafkammer) von Herrn Ranks und Herrn Vasiļevičs aufgefordert, dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/24 vorzulegen.
Unter diesen Umständen hat das Rīgas apgabaltiesas Krimināllietu tiesu kolēģija (Regionalgericht Riga, Strafkammer) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Kann sich eine Person, die ein Computerprogramm mit einer „benutzten“ Lizenz auf einer CD erworben hat, die kein Original ist, aber funktioniert und von keinem anderen Nutzer verwendet wird, gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 auf die Erschöpfung des Rechts an der Verbreitung eines Exemplars (Kopie) dieses Computerprogramms berufen, dessen Erstkäufer es vom Inhaber der Rechte mit der Original-CD, die allerdings beschädigt ist, erworben hat, wenn der Ersterwerber sein Exemplar (Kopie) gelöscht hat oder es nicht mehr verwendet?
2. Falls die erste Frage bejaht wird: Hat dann eine Person, die sich auf die Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung eines Exemplars (Kopie) des Computerprogramms berufen kann, gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 das Recht, dieses Computerprogramm auf einer CD, die kein Original ist, an eine dritte Person weiterzuverkaufen?
Zu den Vorlagefragen
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Generalanwalt in Nr. 4 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – die Richtlinie 2009/24, durch deren Art. 10 die Richtlinie 91/250 aufgehoben wird, nach ihrem Art. 11 am 25. Mai 2009 in Kraft trat. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich aber, dass Herr Ranks und Herr Vasiļevičs wegen Taten verfolgt werden, die zwischen dem 28. Dezember 2001 und dem 22. Dezember 2004 begangen worden sein sollen. Daraus folgt, dass für das Ausgangsverfahren die Richtlinie 91/250 und nicht die Richtlinie 2009/24 maßgebend ist.
Die beiden Fragen nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24, worin die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers aufgestellt wird, und von Art. 5 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie, der Ausnahmen vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Rechtsinhabers enthält, sind somit dahin auszulegen, dass sie sich auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 91/250 beziehen, d. h. auf ihren Art. 4 Buchst. c einerseits und ihren Art. 4 Buchst. a sowie ihren Art. 5 Abs. 1 und 2 andererseits.
Zur Zulässigkeit
Die lettische Regierung äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Fragen. Sie trägt vor, das vorlegende Gericht scheine davon auszugehen, dass Herr Ranks und Herr Vasiļevičs urheberrechtlich geschützte Gegenstände rechtmäßig erworben hätten, obgleich die streitigen Computerprogramme, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergebe, Fälschungen seien.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit der Rechtssache befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, EU:C:2010:601, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, EU:C:2010:601, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall betrifft das Ausgangsverfahren die Frage, ob der Herrn Ranks und Herrn Vasiļevičs zur Last gelegte Weiterverkauf benutzter Kopien von Computerprogrammen angesichts der Vorschriften der Richtlinie 91/250 rechtmäßig ist. Ihre Beantwortung hängt mithin unmittelbar davon ab, wie Art. 4 Buchst. c dieser Richtlinie, worin die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers aufgestellt wird, sowie Art. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie, der dem Rechtsinhaber ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht verschafft und Ausnahmen von diesem Recht vorsieht, auszulegen sind.
Folglich sind die Fragen zulässig.
Zur Beantwortung der Fragen
Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Buchst. a und c sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen sind, dass der Erwerber einer auf einem körperlichen Datenträger, der kein Original ist, gespeicherten benutzten Kopie eines Computerprogramms eine solche Kopie aufgrund der Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Rechtsinhabers weiterverkaufen kann, wenn zum einen der dem Ersterwerber gelieferte körperliche Originaldatenträger des Programms beschädigt wurde und zum anderen der Ersterwerber sein Exemplar der Kopie gelöscht hat oder es nicht mehr verwendet.
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich nach Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 mit dem Erstverkauf einer Kopie eines Computerprogramms in der Union durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie in der Union erschöpft.
Nach dieser Bestimmung hängt die Erschöpfung des Rechts auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms von zwei Voraussetzungen ab, und zwar davon, dass sie in den Verkehr gebracht, genauer gesagt vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauft wurde und dass dieses Inverkehrbringen in der Union stattfand (vgl. entsprechend, zu Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft [ABl. 2001, L 167, S. 10], Urteile vom 12. September 2006, Laserdisken, C-479/04, EU:C:2006:549, Rn. 21, und vom 22. Januar 2015, Art & Allposters International, C-419/13, EU:C:2015:27, Rn. 31).
Der Gerichtshof hat jedoch bereits entscheiden, dass der – weit auszulegende – Begriff „Verkauf“, auf den in der genannten Bestimmung abgestellt wird, sämtliche Formen der Vermarktung der Kopie eines Computerprogramms umfasst, die dadurch gekennzeichnet sind, dass gegen Zahlung eines Entgelts, das es dem Inhaber des Urheberrechts an dem Programm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie entsprechende Vergütung zu erzielen, ein Recht zu ihrer unbefristeten Nutzung eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 49).
Es ist unstreitig, dass das erstmalige Inverkehrbringen einer auf einem körperlichen Datenträger wie Disketten, CD-ROM oder DVD-ROM gespeicherten Kopie eines Computerprogramms in der Union durch den Urheberrechtsinhaber einen Erstverkauf dieser Kopie im Sinne von Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 darstellt. Überdies ist in Ermangelung gegenteiliger Hinweise in der Vorlageentscheidung davon auszugehen, dass mit einem solchen Verkauf eine Lizenz zur unbefristeten Nutzung der Kopie verbunden ist.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm, der in der Union die mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundene Kopie dieses Programms auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD-ROM oder einer DVD-ROM verkauft hat, gemäß Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 späteren Weiterverkäufen durch den Ersterwerber oder anschließende Erwerber dieser Kopie nicht mehr widersprechen kann, ungeachtet vertraglicher Bestimmungen, die jede Weiterveräußerung verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 77).
Die Vorlagefragen beziehen sich jedoch nicht auf den Fall des Weiterverkaufs der auf einem körperlichen Originaldatenträger gespeicherten benutzten Kopie eines Computerprogramms durch ihren Ersterwerber, sondern auf den Fall des Weiterverkaufs einer auf einem körperlichen Datenträger, der kein Original ist, gespeicherten benutzten Kopie eines Computerprogramms durch eine Person, die die Kopie vom Ersterwerber oder von einem späteren Erwerber erworben hat.
Microsoft, die italienische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission machen insoweit in ihren Erklärungen geltend, dass die in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 vorgesehene Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nur für den dem Ersterwerber verkauften körperlichen Originaldatenträger (Diskette, CD-ROM oder DVD-ROM) gelte, auf dem die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebrachte Kopie des Computerprogramms gespeichert sei, und nicht für den körperlichen Datenträger dieser Kopie, der kein Original sei.
Dieser Argumentation kann so nicht gefolgt werden.
Die in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 vorgesehene Erschöpfung des Verbreitungsrechts betrifft nämlich die Kopie des Computerprogramms selbst und die mit ihr verbundene Nutzungslizenz und nicht den körperlichen Datenträger, auf dem diese Kopie gegebenenfalls durch den Urheberrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in der Union erstmals verkauft wurde.
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24, dessen Inhalt dem von Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 entspricht, ohne weitere Erläuterung auf den „[V]erkauf einer Programmkopie“ Bezug nimmt und somit nicht danach unterscheidet, ob die fragliche Kopie in körperlicher oder nicht körperlicher Form vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 55).
Der Gerichtshof hat daraus insbesondere abgeleitet, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 vorgesehene Erschöpfung des Verbreitungsrechts mit dem Erstverkauf der Kopie eines Computerprogramms in der Union durch den Urheberrechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung eintritt, unabhängig davon, ob der Verkauf eine körperliche oder eine nicht körperliche Kopie dieses Programms betrifft (Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 55 und 61).
Art. 4 Buchst. a der Richtlinie 91/250 räumt dem Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm jedoch – vorbehaltlich der in den Art. 5 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen – auch das ausschließliche Recht ein, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, dieses Programms mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen oder zu gestatten.
Der rechtmäßige Erwerber der durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms darf dieses Programm nach der in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 vorgesehenen Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts folglich gebraucht verkaufen, sofern dieser Verkauf nicht das dem Rechtsinhaber nach Art. 4 Buchst. a dieser Richtlinie zustehende ausschließliche Vervielfältigungsrecht beeinträchtigt, d. h. unter der Voraussetzung, dass jede Vervielfältigung des Programms vom Rechtsinhaber gestattet wird oder unter eine der in den Art. 5 und 6 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen fällt.
Herr Ranks und Herr Vasiļevičs sowie die Kommission machen in ihren Erklärungen geltend, dass die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Weiterverkauf der auf einem körperlichen Datenträger, der kein Original sei, gespeicherten Kopie eines Computerprogramms vorbehaltlich der Einhaltung der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407), aufgestellten Voraussetzungen dann erlaube, wenn der körperliche Originaldatenträger beschädigt worden sei. Nach diesen Voraussetzungen müsse der Ersterwerber einer Programmkopie, die auf einem körperlichen Originaldatenträger gespeichert sei, über eine Lizenz zur unbefristeten Nutzung dieses Programms verfügen und jede in seinem Besitz verbleibende Programmkopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen. Die Erstellung der Kopie eines Computerprogramms auf einem körperlichen Datenträger, der kein Original sei, sei in einem solchen Fall aufgrund der in Art. 5 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie aufgeführten Ausnahmen vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht gestattet.
Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung eines Computerprogramms berechtigt ist, nicht vertraglich untersagt werden darf, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist. Nach Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie sind vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 2 stehen, unwirksam.
Wie sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 ergibt, ist die Erstellung einer Sicherungskopie eines Computerprogramms somit an zwei Bedingungen geknüpft. Sie muss zum einen von einer Person erstellt werden, die zur Benutzung dieses Programms berechtigt ist, und zum anderen für die Benutzung erforderlich sein.
Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Inhabers des Urheberrechts an einem Computerprogramm vorsieht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 109).
Daraus folgt, dass eine Sicherungskopie eines Computerprogramms nur für den Bedarf der zur Benutzung dieses Programms berechtigten Person erstellt und benutzt werden darf, so dass die betreffende Person diese Kopie, auch wenn sie den körperlichen Originaldatenträger des Programms beschädigt, zerstört oder verloren haben sollte, nicht zum Zweck des Weiterverkaufs des gebrauchten Programms an einen Dritten verwenden darf.
Daher darf – wie Microsoft sowie die italienische und die polnische Regierung in ihren Erklärungen geltend machen – der rechtmäßige Erwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms, der sie nach der Erschöpfung der Verbreitungsrechte des Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 weiterverkaufen möchte, mangels Zustimmung des Rechtsinhabers die nach Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie erstellte Sicherungskopie dieses Programms nicht mit der Begründung an einen Zweiterwerber veräußern, dass er den ihm vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung verkauften körperlichen Originaldatenträger beschädigt, zerstört oder verloren habe.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung zwar, dass Herr Ranks und Herr Vasiļevičs Kopien von Computerprogrammen weiterverkauften, die auf körperlichen Datenträgern, die keine Originale sind, gespeichert waren, doch wird darin nicht näher ausgeführt, ob sie die weiterverkauften Kopien als Ersterwerber dieser Programme selbst erstellt hatten oder ob die Kopien von den Personen – seien es rechtmäßige Ersterwerber oder nicht – erstellt worden waren, von denen sie sie erwarben.
Festzustellen ist jedoch, dass Herr Ranks und Herr Vasiļevičs unabhängig von den Umständen, unter denen sie die von ihnen weiterverkauften Kopien von Computerprogrammen erwarben, unter die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 91/250 fallen, sofern sich erweist, dass sie unerlaubte Kopien von Computerprogrammen für Erwerbszwecke in den Verkehr brachten und besaßen.
Es ist jedoch allein Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der von ihm festgestellten Tatsachen für jede von Herrn Ranks und Herrn Vasiļevičs weiterverkaufte Kopie eines Computerprogramms zu ermitteln, ob es sich um eine unerlaubte Kopie im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie handelt, und daraus gegebenenfalls die Konsequenzen zu ziehen.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 die Vervielfältigungshandlung, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist, in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf.
Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Erwerb und das Herunterladen der auf der Website des Rechtsinhabers befindlichen Kopie eines Computerprogramms eine nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 zulässige Vervielfältigung darstellt, weil sie notwendig ist, damit der Erwerber das Programm bestimmungsgemäß benutzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 75).
Der Gerichtshof hat überdies entschieden, dass im Fall des Weiterverkaufs der vom Ersterwerber auf der Website des Rechtsinhabers erworbenen und von dort heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms der Zweiterwerber dieser Kopie, der ein rechtmäßiger Erwerber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/250 ist, nach dieser Bestimmung ebenfalls berechtigt ist, die Kopie auf seinen Computer herunterzuladen, weil dies eine für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch ihn notwendige Vervielfältigung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 80 und 81).
Die Umstände des Ausgangsverfahrens unterscheiden sich allerdings von denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407), ergangen ist. Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ergibt sich nämlich, dass nichts die Annahme zulässt, dass Herr Ranks und Herr Vasiļevičs die von ihnen im Internet vertriebenen Kopien von Computerprogrammen auf körperlichen Datenträgern, die keine Originale sind, ursprünglich auf der Website des Rechtsinhabers gekauft und von dort heruntergeladen hatten.
Gleichwohl ist die Situation des rechtmäßigen Erwerbers der Kopie eines auf einem körperlichen Datenträger, der beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen sein soll, gespeicherten Computerprogramms mit der Situation des rechtmäßigen Erwerbers der Kopie eines Computerprogramms, die im Internet gekauft und von dort heruntergeladen wurde, im Hinblick auf die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts und das dem Rechtsinhaber zustehende ausschließliche Vervielfältigungsrecht vergleichbar.
Dem rechtmäßigen Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, der eine Lizenz zur unbefristeten Nutzung dieses Programms besitzt, aber nicht mehr über den körperlichen Originaldatenträger verfügt, auf dem ihm diese Kopie ursprünglich geliefert wurde, weil er ihn zerstört, beschädigt oder verloren hat, kann nicht allein aufgrund dieser Tatsache jede Möglichkeit des Weiterverkaufs der benutzten Kopie an einen Dritten genommen werden, denn dadurch würde der Erschöpfung des in Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 vorgesehenen Verbreitungsrechts die praktische Wirksamkeit genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 83).
Daher muss der rechtmäßige Erwerber einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung der benutzten Kopie eines Computerprogramms, wie Microsoft in ihrer schriftlichen Antwort auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen anerkannt hat, das Programm von der Website des Urheberrechtsinhabers herunterladen können; dies stellt eine für die bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den Erwerber notwendige Vervielfältigung dar, wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft (C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 85), entschieden hat.
Verkauft der Ersterwerber der Kopie des Computerprogramms, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers gemäß Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 91/250 erschöpft ist, diese gebraucht weiter, muss er allerdings jede zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs in seinem Besitz befindliche Kopie unbrauchbar machen, da er sonst das in Art. 4 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene ausschließliche Recht des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Computerprogramms verletzen würde (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2012, UsedSoft, C-128/11, EU:C:2012:407, Rn. 70 und 78).
Überdies ist festzustellen, dass der Erwerber der Lizenz zur unbefristeten Nutzung der benutzten Kopie eines Computerprogramms, der unter Berufung auf die Regel der Erschöpfung des Verbreitungsrechts eine Kopie dieses Programms von der Website des Rechtsinhabers auf seinen Computer herunterladen möchte, in geeigneter Form nachweisen muss, dass er die Lizenz rechtmäßig erworben hat.
Aus alledem folgt, dass Art. 4 Buchst. a und c und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250 dahin auszulegen sind, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.