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Wegeunfall – Arbeitsweg von Wohnung der Freundin ist nicht versichert

Ein versicherter Wegeunfalls liegt nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg. Der Weg von einem „dritten Ort“ (hier: Wohnung der Freundin) zur Arbeitsstätte ist nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert, wenn die dabei zurückgelegte Wegstrecke mehr als achtmal so lang ist als diejenige des üblichen Weges und der Aufenthalt am dritten Ort (bei der Freundin) allein eigenwirtschaftlich motiviert war (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.01.2013, Az.: L 4 U 225/10).

Der Kläger stand im vorliegenden Fall nicht unter Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherungsschutz für die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt. Die Vorschrift verlangt nur, dass die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist; der andere Grenzpunkt des Weges ist gesetzlich nicht festgelegt. Allerdings ist nicht jeder Weg unter Versicherungsschutz gestellt, der zur Arbeitsstätte hinführt oder von ihr aus begonnen wird. Vielmehr ist erforderlich, dass der Weg mit der Tätigkeit in dem Unternehmen (rechtlich) zusammenhängt, d.h. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Weg und der Tätigkeit in dem Unternehmen besteht. Dieser innere Zusammenhang setzt voraus, dass der Weg, den der Versicherte zurücklegt, wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung – in der Regel – die eigene Wohnung oder einen anderen Endpunkt des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu erreichen. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.

Die Unfallfahrt des Klägers stand im vorliegenden Fall nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Die Fahrt des Klägers konnte keinen Versicherungsschutz aufgrund der Rechtsprechung zum so genannten dritten Ort begründen. Wenn nicht der häusliche Bereich, sondern ein so genannter dritter Ort – wie hier – den Ausgangspunkt des nach dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges bildet, ist für den inneren Zusammenhang entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten sich zur Arbeit zu begeben oder aber rechtlich davon wesentlich geprägt ist, einen eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nicht von der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stehen muss. Ein wesentliches, wenn auch nicht das allein entscheidende Kriterium für die Prüfung der Angemessenheit ist die Entfernung. Ist der Weg vom dritten Ort unverhältnismäßig unangemessen länger als von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit, wird die erheblich längere Wegstrecke grundsätzlich nicht durch die beabsichtigte betriebliche Tätigkeit geprägt, sondern durch die eigenwirtschaftliche Verrichtung am dritten Ort, so dass für die Fahrt kein Unfallversicherungsschutz besteht.

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