Die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn setzt zum einen Kenntnis von der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung und zum anderen Kenntnis von ihrer Überschreitung voraus. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, auch wenn es dazu keine genauen, durch wissenschaftliche Erhebungen gesicherten Erkenntnisse geben mag. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen die Gerichte nur in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden kann, wenn anhand der Motorengeräusche, der sonstigen Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und anhand der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung ändert, der Fahrer zuverlässig einschätzen kann und dadurch erkennt, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschreitet. Bei „erheblichen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne dieser Rechtsprechung handelt es sich um Werte von
- 38,75 % (Kammergericht, Beschluss vom 16.06.1999, 2 Ss 130/99),
- 40 % (Kammergericht, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss 218/00; OLG Koblenz, DAR 1999, 227),
- 45 % (OLG Celle, NZV 2011, 618) und
- 50 % (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 249).
- Demgegenüber kann bei niedrigeren Geschwindigkeitsüberschreitungen, etwa
- 32 % (OLG Brandenburg, DAR 2008, 532), bzw.
- 23,75 % (OLG Jena, DAR 2008, 35)
eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der Geschwindigkeit nicht allein aus der Höhe der Überschreitung abgeleitet werden, sondern es müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsverstößen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.