Skip to content

Vorliegen von „menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen“ – fristlose Kündigung

Behauptet ein Arbeitnehmer gegenüber Polizeibeamten, dass im Betrieb des Arbeitgebers menschenunwürdige Arbeitsbedingungen vorliegen, ohne dass dies den Tatsachen entspricht, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit diesem fristlos kündigen, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits wegen ähnlicher Äußerungen abgemahnt worden ist (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2011, Az: 6 Sa 2558/10).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!