Spricht ein Vermieter eine Kündigung eines bestehenden Wohnraummietverhältnisses aus, ohne diesbezüglich Kündigungsgründe anzugeben, so verletzt er hiermit eine Obliegenheit, aus deren Verletzung der Mieter jedoch keine Schadensersatzansprüche (z.B. Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann (BGH, Urteil vom 15.12.2010, Az.: VIII ZR 9/10).
Ein Vermieter der schuldhaft – insbesondere unter Angabe falscher Tatsachen – eine (materiell) unberechtigte Kündigung ausspricht und dem Mieter dadurch die weitere Nutzung des Mietobjekts vorwerfbar streitig macht, macht sich hingegen wegen Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Vertragspartner schadensersatzpflichtig, wenn der Mieter aufgrund der materiell unbegründeten Kündigung einen Schaden erleidet (BGH, Urteil vom 18.05.2005, Az: VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395).