Wird ein Fahrzeug im Rahmen eines Verkehrsunfalls beschädigt, kann der Geschädigte von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung die anfallenden Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die Reparaturkosten in einer freien Werkstatt verweisen lassen, auch wenn die Reparaturarbeiten dort in technisch gleichwertiger Weise wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden können, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt drohen ihm ansonsten erhebliche Nachteile (z.B. der Verlust der 30-jährigen Durchrostungsgarantie des Fahrzeugherstellers). Den Verlust von Garantien des Fahrzeugherstellers muss der Geschädigte nicht hinnehmen und hat daher einen Anspruch auf Erstattung der (fiktiven) Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt (Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-24U 147/12, Urteil vom 19.09.2013).
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