Auch der Betreiber von sogenannten Billigmärkten muss seine Kunden vor ohne weiteres vermeidbaren Gefahren schützen. Er muss die Waren also so bereitstellen und die Gänge zwischen den Warenkörben und anderen Vorratsbehältern so frei halten, dass ein gefahrloses Gehen und Entnehmen der Waren für einen aufmerksamen Kunden möglich ist. Ein Käufer ist nämlich grundsätzlich auf das Warenangebot konzentriert, das ihm präsentiert wird. In einem Billigmarkt, in dem sich die Waren zum Teil auf dem Boden befinden oder in Warenkörben oder an Rollwagenständern, ist das Warenangebot sehr unübersichtlich. Der Kunde muss daher beim Einkaufen sehr konzentriert vorgehen, um die in unterschiedlicher Weise angebotenen Waren in den Blick zu nehmen. Deshalb ist er in besonderer Weise abgelenkt. In einem Billigmarkt muss daher durch eine sorgfältig vorgenommene Anordnung der Warenbehältnisse und eine hinreichend breite Gangführung die Gefahrenlage so minimiert werden, dass ein besonnener Kunde gefahrlos einkaufen kann (OLG Frankfurt Urteil vom 28.12.2012 Az: 16 U 118/12). Stürzt ein Kunde aufgrund einer zu engen Gangbreite oder aufgrund sonstiger Hindernisse, haftet ihm der Betreiber des Billigmarktes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
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