Ein Umknicken des Knies beim Gehen auf einer Treppe, das zu einem körperlichen Dauerschaden führt, stellt keinen versicherten Unfall im Rahmen der Unfallversicherung dar. Eine ungeschickte Körperbewegung, die als solche zu einer Gesundheitsschädigung beim Versicherungsnehmer führt, stellt kein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis dar (OLG Köln, Urteil vom 10.05.2013, Az.: 20 U 30/11). Ein Unfall liegt im Rahmen einer Unfallversicherung in der Regel vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen (BGH VersR 2009, 492).
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