In vielen Unfallversicherungsverträgen ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehen, dass die Unfallversicherung ihre Leistungen kürzen kann, wenn der Unfall durch Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers mitverursacht wurde. Der Unfallversicherer hat jedoch in diesen Fällen den Beweis dafür zu erbringen, dass Krankheiten oder Gebrechen des Versicherten bei der durch das Unfallereignis verursachten Verletzungen oder deren Folgen (hier dem Tod des Versicherungsnehmers) mitgewirkt haben. Bleibt unklar, ob Vorerkrankungen das Unfallereignis und seine Folgen mitverursacht haben, so kommt eine Leistungskürzung durch die Unfallversicherung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 23.11.2011, Az: IV ZR 70/11).
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