Skip to content

Überstunden – Bezahlungsanspruch des Arbeitnehmers

Ein allgemeiner Rechtsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf eine gesonderte Überstundenvergütung für jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus besteht zwar grundsätzlich nicht, sie liegt aber nahe, wenn die Über- bzw. Mehrarbeit über die persönliche regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers hinausgeht. Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Über- bzw. Mehrarbeit des Arbeitnehmers zusätzlich zu vergüten, wenn diese Mehrarbeit des Arbeitnehmers nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Für Mehrarbeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung nach dem Maßstab verlangen, nach dem auch sonst der Lohn berechnet wird. Darlegungs- und beweispflichtig für die geleistete Mehrarbeit ist grundsätzlich der Arbeitnehmer. Daher sollte man sich als Arbeitnehmer genau aufschreiben, an welchen Tagen zu welcher Uhrzeit man Mehrarbeit geleistet und welche Tätigkeiten man genau ausgeübt hat. Auch getätigte Pausen muss der Arbeitnehmer angeben (LAG Rheinland-Pfalz, Az: 5 Sa 222/13, Urteil vom 04.11.2013).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wir beraten und vertreten Sie in allen Rechtsfragen

Wir sind Ihr Ansprechpartner wenn es um Ihr gutes Recht geht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!