Fährt man mit seinem tiergelegten Fahrzeug (z.B. beim Einparken in eine Parkbucht) gegen den dortigen Bordstein (im Fall 20 cm hoch) und beschädigt man sich hierdurch sein Fahrzeug, kann man keinen Schadensersatz von der jeweiligen Stadt/Gemeinde/Kommune verlangen, da diese durch den errichteten Bordstein nicht gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Ein durchschnittlich vorsichtiger Autofahrer muss damit rechnen, dass die vorhandenen Rand-/Bordsteine der Begrenzung dienen und das man diese nicht ohne weiteres überfahren bzw. über diesen parken kann (BGH, Az.: III ZR 550/13, Urteil vom 24.07.2014).
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