Verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) parkende Kraftfahrzeuge können auf Kosten der Halter nur dann abgeschleppt werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass Fahrer oder Halter alsbald zum Fahrzeug zurückkehren und selbst wegfahren werden. Diese Erwartung ist im Allgemeinen erst dann nicht (mehr) begründet, wenn seit Feststellung des ordnungswidrigen Parkens eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten vergangen ist.
Für das kostenpflichtige Abschleppen von geparkten Kraftfahrzeugen aus absoluten Haltverbotszonen ist keine Wartezeit einzuhalten. Vor der Anordnung des Abschleppens von Kraftfahrzeugen aus relativen Halt- oder Parkverbotszonen ist eine Wartezeit von einer Stunde seit der Feststellung des ordnungswidrigen Parkens einzuhalten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 31.01.2013, Az: 8 A 1667/12).