Stellt ein Tätowierer eine Tätowierung mangelhaft her, so muss dem Tätowierer eine Möglichkeit zur Nachbesserung der Tätowierung eingeräumt werden, da es sich bei dem Erstellen einer Tätowierung um einen Werkvertrag handelt (AG München, Urteil vom 17.03.2011, Az:213 C917/11). Zweck der Nachbesserung ist die sach- und fachgerechte Erstellung der Tätowierung. Lehnt der Tätowierer eine Nacherfüllung ab, kann man als Betroffener Schadensersatz (auch für die Tätowierungsbeseitigung per Laserbehandlung) von dem Tätowierer verlangen.
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