Ein Arbeitgeber muss bei der Gewährung von Sonderzahlungen den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten, wenn es weder arbeitsvertragliche noch kollektivvertragliche (z.B. Tarifvertrag) Vereinbarungen gibt (BAG, Urteil vom 05.08.2009, Az.: 10 AZR 666/08). Ein Arbeitgeber darf Arbeitnehmern eine Sonderzahlung nur aus sachlichen Kriterien nicht gewähren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bestimmten Arbeitnehmern die Sonderzahlung verweigert, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben (sog. Maßregelungsverbot des § 612a BGB).
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