Zahlt man vorbehaltslos eine Rechnung, so rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass man die beglichene Forderung vollumfänglich anerkennt. Die Zahlung stellt weder ein deklaratorisches noch eines tatsächliches Anerkenntnis der gezahlten Forderung dar (BGH, Urteil vom 11.11.2008 , Az.: VIII ZR 265/07 im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, Az.: VII ZR 165/05 in NJW-RR 2007, 530).
Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses von Seiten des Schuldners Anlass gibt. Für die Bezahlung einer Rechnung ohne Erhebung von Einwendungen ist hiervon keine Ausnahme zu machen. Der Umstand, dass eine Rechnung vom Schuldner vorbehaltlos beglichen wird, trifft über die Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine weitere Aussage des Schuldners darüber, ob er diese insgesamt oder teilweise anerkennt und ob er auf seine diesbezüglichen Forderungseinwendungen verzichtet.