Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss ist bei einem Fahrzeugkauf wegen arglistiger Täuschung unwirksam, wenn am Fahrzeug bereits 20-30 km nach dem Kauf die ersten Mängel auftreten und das Fahrzeug nach 500 km liegen bleibt und das Fahrzeug damit angepriesen wurde, dass es in einem „Superzustand“ sei (AG München, Urteil vom 26.11.2008, Az.: 251 C 19326/08). Aufgrund des schnellen auftretens der Mängel, ist davon auszugehen, dass diese bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlagen.
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