Bricht ein Verkäufer seine eBay-Auktion grundlos ab, schuldet er demjenigen Schadensersatz, der mit seinem Höchstgebot aufgrund des Auktionsabbruchs nicht zum Zuge kommt. Das kann auch dann gelten, wenn sich der Höchstbietende als so genannter „Abbruchjäger“ an der eBay-Auktion beteiligt hat. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetauktionshauses eBay darf ein Verkäufer angebotene Gegenstände während der laufenden Auktion nicht losgelöst von dem Internetauktionshaus eBay anderweitig verkaufen. Macht er dies trotzdem, so macht er sich gegenüber dem Höchstbietenden schadensersatzpflichtig (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 28 U 199/13).
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