Eine AGB-Klausel in einem Mobilfunkvertrag, die eine pauschale Schadensersatzklausel in Höhe von 10,00 Euro für jede Rücklastschrift die vom Kunden zu vertreten ist vorsieht, ist unwirksam, da sie ungewöhnlich hoch ist. Der jeweilige Mobilfunkanbieter darf in seine pauschalen Schadensersatzklauseln nicht die Bearbeitungskosten der Rücklastschriften einrechnen, da diese Kosten kein erstattungsfähiger Schaden des jeweiligen Mobilfunkunternehmens ist (OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 2 U 7/12).
Suchen Sie weitere Urteile?
Besuchen Sie uns auf Vezeichnis-Recht uns stöbern Sie in über 25.000 Urteile und Beiträge. Oder folgen sie uns auf einem der folgenden Social Media Kanälen.
Kundenmeinungen: https://www.provenexpert.com/rechtsanwaelte-kotz/
- https://www.facebook.com/Strafrechtsiegen/
- https://www.facebook.com/Rechtsanwaltskanzlei.Kotz
- https://www.facebook.com/RechtsanwaltKotz
- https://twitter.com/Forum_Recht
- https://www.instagram.com/verzeichnisrecht/
- https://www.instagram.com/rechtsanwaeltekotz/
- https://verzeichnis-recht.medium.com/
- https://www.pinterest.de/raekotz/
- https://www.linkedin.com/in/rechtsanw%C3%A4lte-kotz-485b1066/
- https://rechtgehabt-blog.tumblr.com/
- https://about.me/verzeichnisrecht/