Benutzt ein Schlittenfahrer einen Hang in einem Stadtpark als Rodelpiste, so muss er sich selbst davon überzeugen, ob sich der Hang zum Rodeln eignet. Eine Stadt trifft insoweit keine Hinweis- oder Verkehrssicherungspflicht bei einer möglichen Ungeeignetheit des Hanges zum Rodeln. Die Stadt muss den Hang auch nicht für Rodler sperren (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2010, Az: I-9 U 81/10).
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